Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde

40 Ustd.3 Kapitel35 Fragen
0 %abgehakt

Einleitung

Das Wissen zur Berufskunde sowie über elementare Grundbegriffe des Staatswesens und der Gesetzeskunde stellt eine nicht zu unterschätzende Grundlage für ergotherapeutisches Handeln dar.

Aufbauend auf die durch die allgemeinbildende Schule vermittelten Kenntnisse erwerben die Schülerinnen und Schüler im Fach „Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde“ grundlegendes Wissen in berufsrelevanten rechtlichen Fragen und über das Zusammenspiel von Staatswesen und Gesetzgebung. Sie gewinnen Einsichten in den Beruf des Ergotherapeuten im System des Gesundheitswesens und entwickeln ein berufliches Selbstverständnis. Des Weiteren setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit Werten und Normen auseinander, die in den Berufen des Gesundheitswesens eine besondere Rolle spielen. Ihnen wird die Notwendigkeit beruflicher Fortbildung bewusst.

Die Unterrichtsinhalte sind in engem Bezug zur beruflichen Praxis zu realisieren. Um den Schülerinnen und Schülern Einsichten und Fähigkeiten im Umgang mit berufsrelevanten gesetzlichen Regelungen zu vermitteln, sind die Arbeit mit Gesetzestexten und Fallbeispielen sowie die Bearbeitung von Projekten besonders geeignet.

Der Unterricht ist fachübergreifend und fächerverbindend auszurichten. Abstimmungen sind mit den Fächern „Grundlagen der Ergotherapie“ sowie „Prävention und Rehabilitation“ zu treffen.

Quelle

Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 11-14.

Originallehrplan im sächsischen Schulportal öffnen

01 Berufskunde 8 Ustd. 4 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler besitzen einen Überblick über Systematik und Aufbau des Gesundheitswesens der Bundesrepublik. Sie kennen ausgewählte Gesundheitsfachberufe und erfassen die Notwendigkeit einer interdisziplinären Zusammenarbeit. Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit ihrem Berufsbild auseinander und können Aufgaben sowie Verantwortungsbereiche ihrer zukünftigen Tätigkeit beschreiben. Sie befassen sich mit wesentlichen aktuellen Entwicklungen in der Ergotherapie und erkennen die Notwendigkeit der eigenen beruflichen Fortbildung.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 12.

Fragen & Antworten4

Kapitelkern

Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Gesundheits- und Sozialwesen der Bundesrepublik Deutschland“. 2 P
  • Das System umfasst ambulante und stationäre Versorgung, Prävention, Rehabilitation, Pflege und soziale Sicherung
  • Es wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen, öffentliche und private Träger sowie verschiedene Kostenträger organisiert
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Berufe des Gesundheitswesens“. 2 P
  • Gesundheitsberufe haben unterschiedliche Ausbildungswege, Kompetenzen und Verantwortungsbereiche
  • Gute Versorgung verlangt klare Zuständigkeiten, verständliche Übergaben und interprofessionelle Zusammenarbeit
Ordnen Sie „Berufsbild der Ergotherapie“ fachlich ein. 2 P
  • Ergotherapie unterstützt Menschen dabei, für sie bedeutsame Betätigungen im Alltag, in Bildung, Arbeit, Freizeit und sozialem Leben auszuführen
  • Dazu gehören Befund, Zielvereinbarung, Intervention, Beratung, Umweltanpassung, Dokumentation und Evaluation
Ordnen Sie „Berufliche Interessenvertretungen“ in den beruflichen und gesellschaftlichen Kontext ein. 2 P
  • Berufsverbände vertreten fachliche und berufspolitische Interessen, fördern Fortbildung, Qualitätsentwicklung und Austausch
  • Gewerkschaften und Kammermodelle haben andere Aufgaben und müssen davon unterschieden werden

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • Überblick Exkurs: Internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
  • Überblick
  • Gruppenarbeit

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 12.

02 Staatskunde 6 Ustd. 2 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler festigen und erweitern Kenntnisse über die Staatsformen sowie die Entwicklung der parlamentarischen Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und Europa. Sie respektieren den bindenden Charakter unseres Grundgesetzes und diskutieren ethisch relevante Fragen der Gesetzgebung.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 12.

Fragen & Antworten2

Kapitelkern

Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Staat und Verfassung“. 2 P
  • Ein Staat besitzt Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
  • Eine Verfassung legt Grundordnung, Rechte, Zuständigkeiten und Grenzen staatlicher Macht fest
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Grundlagen der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland“. 2 P
  • Die Bundesrepublik ist demokratisch, rechtsstaatlich, sozial, republikanisch und bundesstaatlich organisiert
  • Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung kontrollieren und begrenzen einander

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • Vergleich verschiedener Staatsformen
  • Diskussion
  • vgl. Artikel 20 GG

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 12.

03 Gesetzeskunde 16 Ustd. 29 Unterfragen
Lehrplananforderung

Die Schülerinnen und Schüler besitzen Einblick in grundsätzliche, rechtliche Einteilungsprinzipien sowie Grundwissen hinsichtlich der Einordnung und Unterscheidung von Auffassungen über Recht und Gerechtigkeit und deren gesellschaftlicher Bewertung. Aufbauend auf ihrem Wissen über die Kompetenzen der Verfassungsorgane gewinnen sie Einsichten in ihren Beruf tangierende Gesetze. Sie interpretieren für sie wichtige Teile und wenden diese in berufsrelevanten Situationen an.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 13.

Fragen & Antworten29

Kapitelkern

Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Ausgewählte Aspekte des Sozialrechts“. 2 P
  • Sozialrecht regelt Absicherung und Leistungen bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Behinderung, Arbeitslosigkeit, Unfall und Alter
  • Zuständigkeit und Anspruch hängen vom jeweiligen Sozialleistungssystem ab
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Ausgewählte Aspekte des Strafrechts“. 2 P
  • Strafrecht prüft Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld
  • Im Gesundheitswesen sind insbesondere Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, Freiheitsentziehung und der Schutz anvertrauter Personen bedeutsam
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Haftungsrecht“. 2 P
  • Haftung kann entstehen, wenn eine Pflicht verletzt wird, ein Schaden eintritt und ein zurechenbarer Zusammenhang besteht
  • Sorgfalt, Aufklärung, Einwilligung und Dokumentation sind zentrale Schutzfaktoren
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Arzneimittelgesetz“. 2 P
  • Das Arzneimittelrecht regelt Entwicklung, Zulassung, Herstellung, Abgabe, Überwachung und Sicherheit von Arzneimitteln
  • Therapeutinnen und Therapeuten beachten ihre Zuständigkeit und verändern Medikamente nicht eigenständig
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Betäubungsmittelgesetz“. 2 P
  • Das Betäubungsmittelrecht stellt den Umgang mit bestimmten Substanzen unter besondere Erlaubnis-, Nachweis- und Sicherungspflichten
  • Verstöße können straf- oder ordnungsrechtliche Folgen haben
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Ausgewählte Aspekte des Privatrechts“. 3 P
  • Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen Personen, etwa Verträge, Geschäftsfähigkeit, Haftung und Betreuung
  • Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben
  • Geschäftsfähigkeit betrifft wirksame Rechtsgeschäfte
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Arbeits- und tarifrechtliche Bestimmungen“. 2 P
  • Arbeitsrecht ordnet Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
  • Tarifverträge regeln für gebundene Parteien unter anderem Entgelt, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen
Erläutern Sie die zentralen Regelungen und Zusammenhänge bei „Gesetzliche Regelungen für die Berufe des Gesundheitswesens“. 2 P
  • Berufsrecht legt Berufsbezeichnung, Ausbildung, Prüfung und Grenzen der Tätigkeit fest
  • Hinzu kommen Regelungen zu Heilmitteln, Datenschutz, Arbeitsschutz und Einrichtungsvorgaben

Grundlagen des BGB

Definieren Sie „Geschäftsfähigkeit“. 5 P
  • Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen
  • Unter siebenjährige Personen sind geschäftsunfähig
  • Minderjährige von sieben bis siebzehn Jahren sind beschränkt geschäftsfähig
  • Sie benötigen grundsätzlich Zustimmung, soweit ein Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder nach § 110 BGB wirksam bewirkt ist
  • Ab achtzehn Jahren besteht grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit
Definieren Sie „Rechtsfähigkeit“. 2 P
  • Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben
  • Sie beginnt bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod

Arbeitsrecht

Ordnen Sie „Arbeitsrecht“ systematisch ein. 5 P
  • Anbahnung: Welche Fragen sind erlaubt, welche Informationen müssen offengelegt werden?
  • Vertrag: Welche Form, Dauer, Rechte und Pflichten gelten?
  • Durchführung: Wie werden Weisung, Entgelt, Urlaub, Krankheit und Fürsorge geregelt?
  • Beendigung: Welche Kündigungsart, Frist und welcher Schutz greifen?
  • Streit: Welche Fristen und Gerichte sind zuständig?
Ordnen Sie „Kernwissen“ in den beruflichen und gesellschaftlichen Kontext ein. 3 P
  • Arbeitsrecht ordnet das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag
  • Entscheidend ist nicht nur die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit arbeitet
Erläutern Sie die zentralen Vertiefungsaspekte zu „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“. 6 P
  • Arbeitsrecht regelt abhängige Beschäftigung
  • Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag
  • Der Arbeitnehmer ist persönlich abhängig, weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert
  • Ein freier Dienstnehmer organisiert seine Tätigkeit selbstständiger
  • Der Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme
  • Bereits in der Anbahnung gelten Schutz-, Aufklärungs-, Datenschutz- und Gleichbehandlungspflichten
Beurteilen Sie „Bewerteter Arbeitsauftrag: ordentliche und außerordentliche Kündigung“ anhand der fachlichen Voraussetzungen. 4 P
  • Beide sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen schriftlich erfolgen, eine wirksame Unterschrift tragen und zugehen
  • Besteht ein Betriebsrat, muss er vor einer Arbeitgeberkündigung angehört werden
  • Sonderkündigungsschutz und gerichtliche Klagefrist sind zu beachten
  • Die ordentliche Kündigung hält eine Frist ein und benötigt bei Anwendbarkeit des KSchG soziale Rechtfertigung
Beurteilen Sie „Fälle Arbeitsrecht mit Lösungen“ anhand der fachlichen Voraussetzungen. 5 P
  • Die fristlose Kündigung ist sehr wahrscheinlich unwirksam
  • Eine einmalige, entschuldigte Verspätung um eine Stunde nach drei beanstandungsfreien Jahren ist zwar eine Pflichtverletzung, macht die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist aber regelmäßig nicht unzumutbar
  • Eine Abmahnung wäre das mildere Mittel
  • Die fristlose Kündigung ist voraussichtlich unwirksam
  • Die Abmahnung bezog sich auf Unpünktlichkeit, die spätere Pflichtverletzung betrifft den Umgang mit einer Kundin
Ordnen Sie die aktuelle fachliche Fassung von „Aktualitätskorrekturen“ ein. 3 P
  • Die AGG-Aufzählung wurde gesetzesgetreu berichtigt. „Ethnische Weltanschauung“ ist keine gesetzliche Kategorie
  • Richtig sind ethnische Herkunft sowie Religion oder Weltanschauung
  • Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenversicherung wird nicht allein vom Arbeitnehmer getragen, sondern bei Beschäftigten grundsätzlich hälftig mit dem Arbeitgeber
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ in den beruflichen und gesellschaftlichen Kontext ein. 5 P
  • Zugang und Schriftform immer zuerst prüfen
  • Ordentliche Kündigung: Frist, Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz, Betriebsrat
  • Außerordentliche Kündigung: wichtiger Grund, Einzelfallabwägung, mildestes Mittel, Zweiwochenfrist
  • Abmahnung muss konkret rügen, künftig vertragsgemäßes Verhalten verlangen und Kündigungsfolgen androhen
  • Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen

Sozialversicherungen

Ordnen Sie „Sozialversicherungen“ systematisch ein. 9 P
  • Krankenversicherung: Krankheit
  • Typische Leistung: Behandlung, Krankengeld, Rehabilitation
  • Pflegeversicherung: Pflegebedürftigkeit
  • Typische Leistung: Pflegegeld, Sach- und stationäre Leistungen
  • Rentenversicherung: Alter und Erwerbsminderung
  • Typische Leistung: Renten, Rehabilitation
  • Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosigkeit
  • Typische Leistung: Arbeitslosengeld, Vermittlung, Förderung
  • Unfallversicherung: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ordnen Sie „Kernwissen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein. 4 P
  • Sozialversicherung schützt vor typischen Lebensrisiken, die Einzelne finanziell überfordern können
  • Der Solidargedanke bedeutet: Beiträge richten sich überwiegend nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Leistungen nach versichertem Bedarf und gesetzlichen Voraussetzungen
  • Risiken werden gemeinschaftlich getragen
  • Versicherte mit aktuell geringem Leistungsbedarf finanzieren gemeinsam mit anderen die Leistungen für Personen, bei denen das versicherte Risiko eingetreten ist
Erläutern Sie „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“. 2 P
  • Krankenversicherung gegen Krankheitskosten und Einkommensausfall, Pflegeversicherung gegen Pflegebedürftigkeit, Rentenversicherung gegen Alter und Erwerbsminderung sowie für Rehabilitation und Hinterbliebene, Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit und für Arbeitsförderung, Unfallversicherung gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten
  • Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer an und führt Gesamtsozialversicherungsbeiträge über die Einzugsstelle ab
Ordnen Sie „Aktualitätskorrekturen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein. 7 P
  • Minijobgrenze: 603 Euro statt 538 Euro
  • Übergangsbereich: 603,01 bis 2.000 Euro
  • Kurzfristige Beschäftigung: Der Verdienst ist für die allgemeine Zeitgrenze nicht entscheidend
  • Die Folie verknüpft sie fälschlich mit der Minijobgrenze
  • Krankenversicherung: Zusatzbeitrag wird bei Beschäftigten grundsätzlich hälftig getragen, nicht allein vom Arbeitnehmer
  • Pflegeversicherung: Grundsatz 3,6 Prozent
  • Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte statt 0,25
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein. 6 P
  • Fünf Versicherungszweige sicher unterscheiden
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als sechsten Sozialversicherungszweig bezeichnen
  • Träger, versichertes Risiko, Finanzierung und Kernleistungen je Zweig zuordnen
  • Arbeitgeber meldet und führt Beiträge ab
  • Vor Sozialgerichtsklage grundsätzlich Widerspruchsverfahren
  • Dynamische Zahlen immer mit Rechtsstand lernen

Familienrecht und Sorgerecht

Ordnen Sie „Familienrecht und Sorgerecht“ systematisch ein. 8 P
  • Familie: rechtliche und soziale Verantwortungsbeziehungen
  • Ergotherapeutisch: Bezugspersonen und Lebenskontext einbeziehen
  • Elterliche Sorge: Personen- und Vermögenssorge
  • Ergotherapeutisch: Einwilligung, Information und Beteiligung klären
  • Kindeswohl: körperliche, geistige und seelische Entwicklung
  • Ergotherapeutisch: Schutzauftrag und Beobachtung ernst nehmen
  • Kindeswille: alters- und entwicklungsabhängige Selbstbestimmung
  • Ergotherapeutisch: Kind verständlich beteiligen
Ordnen Sie „Familienrecht und Sorgerecht: Einordnung“ fachlich ein. 2 P
  • Der Fragenkatalog umfasst Familie, elterliche Sorge und Kindeswohl
  • Die Antworten verbinden die knappen Aufgaben mit den maßgeblichen Grundgedanken des BGB und dem ergotherapeutischen Praxisbezug
Ordnen Sie „Kernwissen“ im Kontext von „Familienrecht und Sorgerecht“ fachlich ein. 3 P
  • Das Recht verwendet keinen einzigen, für alle Bereiche abschließenden Familienbegriff
  • Im verfassungsrechtlichen und sozialen Sinn umfasst Familie auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Fürsorgebeziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern
  • Familienbeziehungen können durch Abstammung, Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Adoption, Pflege oder andere rechtlich anerkannte Verantwortung entstehen
Erläutern Sie „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“ bei „Familienrecht und Sorgerecht“. 7 P
  • Familie bezeichnet rechtlich und sozial anerkannte dauerhafte Verantwortungs- und Fürsorgebeziehungen, besonders zwischen Eltern und Kindern
  • Beispiele: Mutter, Vater und Kind
  • Geschwister
  • Großeltern und Enkel
  • Auch Adoptiv- und Pflegebeziehungen können Familie bilden
  • Elterliche Sorge ist Pflicht und Recht, für Person und Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen und es zu vertreten
  • Sie wird je nach rechtlicher Elternkonstellation gemeinsam oder allein ausgeübt
Leiten Sie aus „Familienrecht und Sorgerecht“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab. 4 P
  • Bei Minderjährigen sind Einwilligungsfähigkeit, Sorgeberechtigung und Kindeswille auseinanderzuhalten
  • Sorgeberechtigte entscheiden nicht automatisch allein in jeder Situation
  • Mit wachsender Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist das Kind alters- und entwicklungsangemessen einzubeziehen
  • Bei gewichtigen Hinweisen auf Gefährdung gelten Schutzauftrag, institutionelle Verfahren, Dokumentation und interprofessionelle Rücksprache
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ im Kontext von „Familienrecht und Sorgerecht“ fachlich ein. 6 P
  • Elterliche Sorge: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung
  • Kindeswohl ist Maßstab
  • Kindeswohlgefährdung verlangt konkrete erhebliche Gefahr
  • Beteiligung und wachsende Selbstständigkeit des Kindes beachten
  • Gewaltfreie Erziehung ist gesetzlich geschützt
  • In Fallfragen zuerst klären, wer sorgeberechtigt ist und welche Angelegenheit betroffen ist

Vormundschaft und rechtliche Betreuung

Beurteilen Sie die fachlichen Kriterien bei „Gerichtliche Kontrolle rechtlicher Betreuung“. 3 P
  • Vormund und Betreuer erhalten Macht über persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten einer anderen Person
  • Regelmäßige Berichte und gegebenenfalls Rechnungslegung ermöglichen Schutz vor Fehlentscheidungen, Untätigkeit, Missbrauch und Interessenkonflikten
  • Zugleich prüft das Gericht, ob die Maßnahme noch erforderlich ist und Wünsche sowie Rechte der betroffenen Person beachtet werden

Die Fragen und Antworten wurden aus den redaktionellen Lerntexten dieses Kapitels abgeleitet. Jede Antwort gehört ausschließlich zu der unmittelbar darüberstehenden Frage.

Hinweise des Lehrplans
  • vgl. Lehrplan Prävention und Rehabilitation
  • Bedeutung für die ergotherapeutische Praxis herausarbeiten
  • Überblick Bundessozialhilfegesetz, Arbeitsförderungsgesetz
  • Fallbeispiele
  • Körperverletzung, Freiheitsberaubung, unterlassene Hilfeleistung
  • Fallbeispiele
  • am Beispiel der Altersdemenz erläutern
  • Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung
  • Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Projektarbeit Schülerpraxis z. B. Berufsfachschulordnung, Heilmittelrichtlinien

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Kultus: Lehrplan Berufsfachschule Ergotherapeut/Ergotherapeutin, freigegeben ab 1. August 2020, S. 13.

LLernstoff5 Unterkapitel
Grundlagen des BGB
Fragen und Antworten
Definieren Sie „Geschäftsfähigkeit“ (5 Punkte)
  • Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen
  • Unter siebenjährige Personen sind geschäftsunfähig
  • Minderjährige von sieben bis siebzehn Jahren sind beschränkt geschäftsfähig
  • Sie benötigen grundsätzlich Zustimmung, soweit ein Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder nach § 110 BGB wirksam bewirkt ist
  • Ab achtzehn Jahren besteht grundsätzlich volle Geschäftsfähigkeit
Definieren Sie „Rechtsfähigkeit“ (2 Punkte)
  • Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben
  • Sie beginnt bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod
Quellen
Arbeitsrecht
Fragen und Antworten
Ordnen Sie „Arbeitsrecht“ systematisch ein (5 Punkte)
  • Anbahnung: Welche Fragen sind erlaubt, welche Informationen müssen offengelegt werden?
  • Vertrag: Welche Form, Dauer, Rechte und Pflichten gelten?
  • Durchführung: Wie werden Weisung, Entgelt, Urlaub, Krankheit und Fürsorge geregelt?
  • Beendigung: Welche Kündigungsart, Frist und welcher Schutz greifen?
  • Streit: Welche Fristen und Gerichte sind zuständig?
Ordnen Sie „Kernwissen“ in den beruflichen und gesellschaftlichen Kontext ein (3 Punkte)
  • Arbeitsrecht ordnet das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Dienstvertrag
  • Entscheidend ist nicht nur die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Durchführung: Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit arbeitet
Erläutern Sie die zentralen Vertiefungsaspekte zu „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“ (6 Punkte)
  • Arbeitsrecht regelt abhängige Beschäftigung
  • Jeder Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag, aber nicht jeder Dienstvertrag ein Arbeitsvertrag
  • Der Arbeitnehmer ist persönlich abhängig, weisungsgebunden und in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert
  • Ein freier Dienstnehmer organisiert seine Tätigkeit selbstständiger
  • Der Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme
  • Bereits in der Anbahnung gelten Schutz-, Aufklärungs-, Datenschutz- und Gleichbehandlungspflichten
Beurteilen Sie „Bewerteter Arbeitsauftrag: ordentliche und außerordentliche Kündigung“ anhand der fachlichen Voraussetzungen (4 Punkte)
  • Beide sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, müssen schriftlich erfolgen, eine wirksame Unterschrift tragen und zugehen
  • Besteht ein Betriebsrat, muss er vor einer Arbeitgeberkündigung angehört werden
  • Sonderkündigungsschutz und gerichtliche Klagefrist sind zu beachten
  • Die ordentliche Kündigung hält eine Frist ein und benötigt bei Anwendbarkeit des KSchG soziale Rechtfertigung
Beurteilen Sie „Fälle Arbeitsrecht mit Lösungen“ anhand der fachlichen Voraussetzungen (5 Punkte)
  • Die fristlose Kündigung ist sehr wahrscheinlich unwirksam
  • Eine einmalige, entschuldigte Verspätung um eine Stunde nach drei beanstandungsfreien Jahren ist zwar eine Pflichtverletzung, macht die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist aber regelmäßig nicht unzumutbar
  • Eine Abmahnung wäre das mildere Mittel
  • Die fristlose Kündigung ist voraussichtlich unwirksam
  • Die Abmahnung bezog sich auf Unpünktlichkeit, die spätere Pflichtverletzung betrifft den Umgang mit einer Kundin
Ordnen Sie die aktuelle fachliche Fassung von „Aktualitätskorrekturen“ ein (3 Punkte)
  • Die AGG-Aufzählung wurde gesetzesgetreu berichtigt. „Ethnische Weltanschauung“ ist keine gesetzliche Kategorie
  • Richtig sind ethnische Herkunft sowie Religion oder Weltanschauung
  • Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der Krankenversicherung wird nicht allein vom Arbeitnehmer getragen, sondern bei Beschäftigten grundsätzlich hälftig mit dem Arbeitgeber
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ in den beruflichen und gesellschaftlichen Kontext ein (5 Punkte)
  • Zugang und Schriftform immer zuerst prüfen
  • Ordentliche Kündigung: Frist, Kündigungsschutz, Sonderkündigungsschutz, Betriebsrat
  • Außerordentliche Kündigung: wichtiger Grund, Einzelfallabwägung, mildestes Mittel, Zweiwochenfrist
  • Abmahnung muss konkret rügen, künftig vertragsgemäßes Verhalten verlangen und Kündigungsfolgen androhen
  • Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen
Quellen
Sozialversicherungen
Fragen und Antworten
Ordnen Sie „Sozialversicherungen“ systematisch ein (9 Punkte)
  • Krankenversicherung: Krankheit
  • Typische Leistung: Behandlung, Krankengeld, Rehabilitation
  • Pflegeversicherung: Pflegebedürftigkeit
  • Typische Leistung: Pflegegeld, Sach- und stationäre Leistungen
  • Rentenversicherung: Alter und Erwerbsminderung
  • Typische Leistung: Renten, Rehabilitation
  • Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosigkeit
  • Typische Leistung: Arbeitslosengeld, Vermittlung, Förderung
  • Unfallversicherung: Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Ordnen Sie „Kernwissen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein (4 Punkte)
  • Sozialversicherung schützt vor typischen Lebensrisiken, die Einzelne finanziell überfordern können
  • Der Solidargedanke bedeutet: Beiträge richten sich überwiegend nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Leistungen nach versichertem Bedarf und gesetzlichen Voraussetzungen
  • Risiken werden gemeinschaftlich getragen
  • Versicherte mit aktuell geringem Leistungsbedarf finanzieren gemeinsam mit anderen die Leistungen für Personen, bei denen das versicherte Risiko eingetreten ist
Erläutern Sie „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“ (2 Punkte)
  • Krankenversicherung gegen Krankheitskosten und Einkommensausfall, Pflegeversicherung gegen Pflegebedürftigkeit, Rentenversicherung gegen Alter und Erwerbsminderung sowie für Rehabilitation und Hinterbliebene, Arbeitslosenversicherung gegen Arbeitslosigkeit und für Arbeitsförderung, Unfallversicherung gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten
  • Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer an und führt Gesamtsozialversicherungsbeiträge über die Einzugsstelle ab
Ordnen Sie „Aktualitätskorrekturen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein (7 Punkte)
  • Minijobgrenze: 603 Euro statt 538 Euro
  • Übergangsbereich: 603,01 bis 2.000 Euro
  • Kurzfristige Beschäftigung: Der Verdienst ist für die allgemeine Zeitgrenze nicht entscheidend
  • Die Folie verknüpft sie fälschlich mit der Minijobgrenze
  • Krankenversicherung: Zusatzbeitrag wird bei Beschäftigten grundsätzlich hälftig getragen, nicht allein vom Arbeitnehmer
  • Pflegeversicherung: Grundsatz 3,6 Prozent
  • Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte statt 0,25
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ im Kontext von „Sozialversicherungen“ fachlich ein (6 Punkte)
  • Fünf Versicherungszweige sicher unterscheiden
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als sechsten Sozialversicherungszweig bezeichnen
  • Träger, versichertes Risiko, Finanzierung und Kernleistungen je Zweig zuordnen
  • Arbeitgeber meldet und führt Beiträge ab
  • Vor Sozialgerichtsklage grundsätzlich Widerspruchsverfahren
  • Dynamische Zahlen immer mit Rechtsstand lernen
Quellen
Familienrecht und Sorgerecht
Fragen und Antworten
Ordnen Sie „Familienrecht und Sorgerecht“ systematisch ein (8 Punkte)
  • Familie: rechtliche und soziale Verantwortungsbeziehungen
  • Ergotherapeutisch: Bezugspersonen und Lebenskontext einbeziehen
  • Elterliche Sorge: Personen- und Vermögenssorge
  • Ergotherapeutisch: Einwilligung, Information und Beteiligung klären
  • Kindeswohl: körperliche, geistige und seelische Entwicklung
  • Ergotherapeutisch: Schutzauftrag und Beobachtung ernst nehmen
  • Kindeswille: alters- und entwicklungsabhängige Selbstbestimmung
  • Ergotherapeutisch: Kind verständlich beteiligen
Ordnen Sie „Familienrecht und Sorgerecht: Einordnung“ fachlich ein (2 Punkte)
  • Der Fragenkatalog umfasst Familie, elterliche Sorge und Kindeswohl
  • Die Antworten verbinden die knappen Aufgaben mit den maßgeblichen Grundgedanken des BGB und dem ergotherapeutischen Praxisbezug
Ordnen Sie „Kernwissen“ im Kontext von „Familienrecht und Sorgerecht“ fachlich ein (3 Punkte)
  • Das Recht verwendet keinen einzigen, für alle Bereiche abschließenden Familienbegriff
  • Im verfassungsrechtlichen und sozialen Sinn umfasst Familie auf Dauer angelegte Verantwortungs- und Fürsorgebeziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern
  • Familienbeziehungen können durch Abstammung, Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, Adoption, Pflege oder andere rechtlich anerkannte Verantwortung entstehen
Erläutern Sie „Wiederholungs- und Vertiefungsfragen mit Antworten“ bei „Familienrecht und Sorgerecht“ (7 Punkte)
  • Familie bezeichnet rechtlich und sozial anerkannte dauerhafte Verantwortungs- und Fürsorgebeziehungen, besonders zwischen Eltern und Kindern
  • Beispiele: Mutter, Vater und Kind
  • Geschwister
  • Großeltern und Enkel
  • Auch Adoptiv- und Pflegebeziehungen können Familie bilden
  • Elterliche Sorge ist Pflicht und Recht, für Person und Vermögen des minderjährigen Kindes zu sorgen und es zu vertreten
  • Sie wird je nach rechtlicher Elternkonstellation gemeinsam oder allein ausgeübt
Leiten Sie aus „Familienrecht und Sorgerecht“ Konsequenzen für die ergotherapeutische Praxis ab (4 Punkte)
  • Bei Minderjährigen sind Einwilligungsfähigkeit, Sorgeberechtigung und Kindeswille auseinanderzuhalten
  • Sorgeberechtigte entscheiden nicht automatisch allein in jeder Situation
  • Mit wachsender Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist das Kind alters- und entwicklungsangemessen einzubeziehen
  • Bei gewichtigen Hinweisen auf Gefährdung gelten Schutzauftrag, institutionelle Verfahren, Dokumentation und interprofessionelle Rücksprache
Ordnen Sie „Prüfungswissen“ im Kontext von „Familienrecht und Sorgerecht“ fachlich ein (6 Punkte)
  • Elterliche Sorge: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung
  • Kindeswohl ist Maßstab
  • Kindeswohlgefährdung verlangt konkrete erhebliche Gefahr
  • Beteiligung und wachsende Selbstständigkeit des Kindes beachten
  • Gewaltfreie Erziehung ist gesetzlich geschützt
  • In Fallfragen zuerst klären, wer sorgeberechtigt ist und welche Angelegenheit betroffen ist
Quellen
Vormundschaft und rechtliche Betreuung
Fragen und Antworten
Beurteilen Sie die fachlichen Kriterien bei „Gerichtliche Kontrolle rechtlicher Betreuung“ (3 Punkte)
  • Vormund und Betreuer erhalten Macht über persönliche oder vermögensrechtliche Angelegenheiten einer anderen Person
  • Regelmäßige Berichte und gegebenenfalls Rechnungslegung ermöglichen Schutz vor Fehlentscheidungen, Untätigkeit, Missbrauch und Interessenkonflikten
  • Zugleich prüft das Gericht, ob die Maßnahme noch erforderlich ist und Wünsche sowie Rechte der betroffenen Person beachtet werden
Quellen
NEigene Notizen

Alle internen Fundstellen

Quiz wird geladen.